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Lutz Leonard Schuppener

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Förderung für alle forschenden Unternehmen möglich

Zum 1. Januar 2020 ist das Gesetz zur steuerlichen Förderung von Forschung und Entwicklung in Kraft getreten. Durch diese Forschungszulage sollen deutsche Unternehmen Anreize erhalten, stärker in F&E zu investieren. Die Auszahlung erfolgt per Steuerbescheid durch das Finanzamt.

Erstmals für das Jahr 2020 können sich in Deutschland steuerpflichtige Unternehmen ihre Forschungsausgaben auf Antrag rückwirkend fördern lassen. Mit der Forschungszulage können alle Arten von risikobehafteten Forschungs- und Entwicklungsvorhaben gefördert werden, sofern diese in Projektform definiert sind. Förderfähig sind dabei die direkt dem Förderprojekt zurechenbaren Personalkosten sowie auch Kosten für die externe Auftragsforschung.


Der Fördersatz dieser neuen Zulage beträgt 25% der förderfähigen Projektkosten. Bei Auftragsforschung werden 60% der Kosten berücksichtigt. Die förderfähige Gesamtsumme pro Wirtschaftsjahr ist auf 4 Mio. € begrenzt, was einer maximalen Förderung von 1 Mio. € pro Wirtschaftsjahr und Unternehmen entspricht.

Die Forschungszulage wird dabei nicht sofort nach der Festsetzung ausgezahlt, sondern im Rahmen der nächsten Veranlagungen zur Einkommen- oder Körperschaftsteuer durch Anrechnung auf die festgesetzte Einkommen- oder Körperschaftsteuer berücksichtigt. Soweit die Forschungszulage die festgesetzte Einkommen- oder Körperschaftsteuer übersteigt, wird der übersteigende Betrag ausgezahlt.

Antragsverfahren geklärt

Um die Forschungszulage zu erhalten, muss zunächst einen Antrag auf Bescheinigung für die FuE-Vorhaben, die begünstigt werden sollen bei der Bescheinigungsstelle Forschungszulage (BSFZ) gestellt werden. Hierfür sind die F&E-Aktivitäten als zielgerichtete und risikobehaftete Vorhaben auszudefinieren und die Aktivitäten der Mitarbeiter müssen im Einzelnen durch Stundendokumentationen nachweisbar sein. Die Stelle stellt anhand dieser Angaben fest, ob es sich um ein förderfähiges Vorhaben im Sinne des Gesetzes handelt.

War die Bescheinigung erfolgreich, kann ein Antrag auf Forschungszulage beim Finanzamt gestellt werden.

Die Forschungszulage tritt dabei neben die bewährte direkte Förderung von Forschung und Entwicklung durch Zuschüsse. Allerdings sind Aufwendungen von der Forschungszulage ausgeschlossen, soweit sie im Rahmen anderer Förderungen oder staatlicher Beihilfen gefördert wurden oder werden.

Das Innovationslabor berät Sie gerne zum Thema der steuerlichen Förderung von Forschung und Entwicklung und hift Ihnen dabei diese neue Fördermöglichkeit zu nutzen.