Projekt Ansprechpartner

Lutz Leonard Schuppener

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Hilfe für existenzbedrohte Unternehmen


Die Bundesregierung wird 50 Milliarden Euro als unbürokratische Sofothilfe für kleine Unternehmen, Selbständige und Freiberufler bereitstellen.

Damit werden einmalig für drei Monate Zuschüsse zu Betriebskosten bewährt, die nicht zurückgezahlt werden müssen. Diese Soforthilfe ergänzt die Programme der Länder. Die Anträge sollen deswegen aus einer Hand in den Bundesländern bearbeitet werden. Die einzelnen Länder werden noch bekanntgeben, welche Behörde im jeweiligen Land zuständig ist. Die Soforthilfe sieht folgende Zuschüsse vor:

  • Selbständige und Unternehmen mit bis zu 5 Beschäftigten erhalten bis zu 9.000 Euro
  • Selbständige und Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten erhalten bis zu 15.000 Euro.
  • Selbständige erhalten außerdem leichter Zugang zur Grundsicherung, damit Lebensunterhalt und Unterkunft gesichert sind. Die Vermögensprüfung wird für sechs Monate ausgesetzt, Leistungen sollen sehr schnell ausgezahlt werden.


Unternehmen jeder Größe erhalten zudem mehr steuerliche Flexibilität um ihre aktuelle Liquidität zu sichern.

Für unmittelbar vom Coronavirus betroffene Unternehmen gilt bis Ende 2020:

  • Finanzbehörden gewähren Stundungen von Steuerschulden.
  • Steuervorauszahlungen können angepasst werden.
  • Auf Vollstreckungsmaßnahmen wird verzichtet.


Bereitstellung von Darlehen

Ergänzend werden durch die KfW und die Förderbanken der Länder Sonderkreditprogramme aufgelegt, welche einen unbürokratischen Zugang zu zinsgünstigem, teilweise auch zinslosem Kapital für betroffene Unternehmen bieten sollen. Die Beantragung erfolgt dabei über die Hausbank.


Förderungsvoraussetzungen

Der Liquiditätsengpass muss als Folge der COVID-19 Pandemie nach dem 11.03.2020 eingetreten sein und die Gründe müssen erläutert werden (z.B. behördliche Anordnung der Schließung, Abhängigkeit von Zulieferern). Der entstandene Schaden und der aktuelle Liquditätsbedarf muss beziffert werden und sollte nachweisbar sein. Ausgeschlossen sind Unternehmen welche sich bereits vor dem 11.03.2020 in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befunden haben.


Antragsfrist / Antragstellung

Das genau Förderverfahren sowie die Antragsstellung regeln die einzelnen Bundesländer und deren jeweilige Förderbanken. Die Beantragung soll kurzfristig möglich sein und die Mittel schnell ausbezahlt werden.